Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III mit einer oder weiteren Zusatzgefahr(en) auer 6.1 und 8 drfen nach 4.2.1.19 des IMDG-Codes nicht in ortsbeweglichen Tanks in geschmolzenem Zustand befrdert oder zur Befrderung aufgegeben werden, da sich die zugeordnete Tankanweisung in Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 nicht auf eine Befrderung des Stoffes ber seinem Schmelzpunkt bezieht. 

Fr diesen Stoff ist die Befrderung in geschmolzenem Zustand daher verboten.